Fachinformation

24.11.2022 Fachbereich Ältere Menschen Fachbereich Finanzierung: Fördermittel / Zuschüsse Fachbereich Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Ältere Menschen Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen Pflege

Förderung von Pflegeplätzen im sozialen Nahraum (PflegesoNah)

Investitionskostenförderung: Pro neu geschaffenem (Kurzzeit)Pflegeplatz bis zu 100.000 Euro statt bisher 70.000 Euro Förderung

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege möchte mit dem neu aufgelegten Förderprogramm „Pflege im sozialen Nahraum (PflegesoNah)“ die pflegerische Versorgungsstruktur in Bayern ausbauen und verbessern.

Um den demografischen Herausforderungen gerecht zu werden, fördert der Freistaat Bayern mit einer staatlichen Investitionskostenförderung:

  • Kurzzeit-, Verhinderungs- und palliative Pflege
  • Tages- und Nachtpflegeplätze
  • Dauerpflegeplätze (mit und ohne Öffnung in den sozialen Nahraum)
  • ambulant betreute Wohngemeinschaften
  • Begegnungsstätten

Unter anderem werden folgende Vorgaben neu geregelt:

  • Verhinderungspflege und die palliative Pflege werden erstmals explizit in der Förderrichtlinie als förderfähig benannt.
  • Pro neu geschaffenem (Kurzzeit)Pflegeplatz können bis zu 100.000 Euro statt bisher 70.000 Euro als Förderung gewährt werden.
  • Der Kauf von Immobilien kann gefördert werden.
  • Die Flächenobergrenze pro Bewohner*in werden für ambulant betreute Wohngemeinschaften von 40 m² auf 55 m² erhöht.
  • Bei der Umsetzung sind neben den aktuellen Erkenntnissen für Menschen mit Sehbeeinträchtigung auch solche für Menschen mit Hörbeeinträchtigung zu berücksichtigen.
  • Barrierefreiheit ist entsprechend bestimmter DIN Normen umzusetzen.
  • Bei der Auswahl der Projekte werden neben der Fachlichkeit und Dringlichkeit auch Aspekte der Nachhaltigkeit, Energieeinsparung und Klimafreundlichkeit berücksichtigt.

Die Investitionskostenförderung soll sowohl die häusliche als auch die stationäre Pflege stärken.

Zum einen sollen Impulse für eine Öffnung von Pflegeheimen in den sozialen Nahraum gesetzt werden. Dies kann zum Beispiel durch das Angebot von haushaltsnahen Diensten, offenen Mittagstischen und Betreuungsangeboten im Viertel gewährleistet werden.

Pflegebedürftige sollen so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können.

Zum anderen werden auch Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, Verhinderungspflege und palliative Pflege gefördert.

Darüber hinaus soll die Investitionskostenförderung die Investitionsaufwendungen in stationären Einrichtungen mindern und die Bewohner*innen entlasten.

Auch für Menschen mit Behinderung und vorliegender Pflegebedürftigkeit soll ein bedarfsgerechtes Angebot geschaffen werden. Dies gilt für Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz SGB VIII sowie für volljährige Menschen mit Behinderung.

Antragsberechtigt sind Träger vollstationärer Einrichtungen der Pflege, Träger von eigenständig betriebenen Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen nach den §§ 72 ff. SGB XI geschlossen haben oder schließen werden, Initiator*innen einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Erwachsene im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Satz 3 PfleWoqG sowie freie, öffentliche und private Leistungserbringer der Pflege oder Investor*innen, die die öffentliche Förderung nachweislich pacht-/mietzinsmindernd an den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin weitergeben.

Das Projekt benötigt die grundsätzliche Unterstützung der Gemeindeverwaltung.

Ab dem Förderprogramm für das Jahr 2023 handelt es sich um ein zweistufiges Antragsverfahren. Voraussetzung für die Einbeziehung der Förderanträge in das Auswahlverfahren ist die rechtzeitige Vorlage der Förderanträge (einschließlich sämtlicher Anlagen) beim Landesamt für Pflege (LfP). Der vollständige Förderantrag sowie sämtliche erforderlichen Unterlagen der ersten Stufe des Antragsverfahrens müssen bis zum Stichtag eines jeden Jahres beim LfP eingegangen sein.

Für das Haushaltsjahr 2023 ist der Stichtag der 01. März 2023.
Für das Haushaltsjahr 2024 ist der Stichtag der 31. Oktober 2023.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuwendungsrecht kein Anspruch auf Förderung besteht. Über alle eingegangenen Anträge wird nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der zu Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden.

Weitere Informationen und Unterlagen, wie z.B. das Antragsformular unter

https://www.lfp.bayern.de/pflegesonah-investitionskostenrichtlinie/

Die neue Förderrichtlinie liegt bisher nur als Bekanntmachung der Änderungen der bisherigen Richtlinie aus dem Jahr 2019 vor. Der vollständige Text sollte in Kürze auf der oben genannten Webseite zu finden sein.

Änderungsbekanntmachung vom 28.10.2022:

https://www.lfp.bayern.de/wp-content/uploads/2022/11/PflegesoNahFoeR-Aenderungsbekanntmachung-vom-16.11.2022.pdf

Förderrichtlinie vom 19.11.2019:

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2019-510/

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

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Verantwortlich:
Renate Kretschmer, Referentin Finanzierung: Fördermittel/Zuschüsse

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