Fachinformation

02.03.2023 Mitgliederangelegenheiten, Klimaschutz

Photovoltaik in sozialen Einrichtungen und Diensten und die umsatzsteuerliche Behandlung im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen

Bundesfinanzministerium erlässt eine neue Regelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen

Um das Klima zu schützen, ist der Umstieg auf erneuerbare Energien von hoher Bedeutung. Der Ausbau von Photovoltaik verhilft zu einer höheren Unabhängigkeit und einer zukunftsfähigen Energieversorgung – auch in sozialen Einrichtungen. Wann und für wen sich Photovoltaik lohnt, welche Voraussetzungen es braucht und wie so ein Vorhaben finanziert werden kann, dazu hat Kai Köster von der Firma AUXOLAR auf der Infoveranstaltung von unserem Projekt "Klimaschutz in der Sozialen Arbeit stärken" referiert. Die Präsentation liegt dieser Fachifo bei. Außerdem haben sich die Kolleg*innen vom AWO Bundesverband e.V. ausfürhlich dem Thema gewidmet und einen Leitfaden zur Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern von sozialen Einrichtungen erstellt. Der Leitfaden liegt dieser Fachinfo bei.

Photovoltaik in sozialen Einrichtungen und Diensten und die umsatzsteuerliche Behandlung im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 hat das Bundesfinanzministerium einen neuen Erlass zur Umsatzsteuer im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen gem. § 12 Abs. 3 UStG bekannt gegeben. § 12 Abs. 3 UStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 neu eingefügt und ermäßigt die Umsatzsteuer auf 0 Prozent für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzte werden, installiert werden.

Voraussetzung dafür ist, dass die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

Der UStAE wird in 12.18 Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen angepasst und geändert.

Die Vermietung von Photovoltaikanlagen stellt keine Lieferung von Photovoltaikanlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein.

Klargestellt wird, dass der Nullsteuersatz nur die Lieferung an den Betreiber einer Photovoltaikanlage erfasst. Die in der Lieferkette vorausgehenden Lieferungen unterliegen hingegen dem Regelsteuersatz. Es werden des Weiteren Ausführungen zu den Belegenheitsvoraussetzungen der Photovoltaikanlagen gemacht. Öffentliche und andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, liegen vor, wenn das jeweilige Gebäude für Umsätze nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 oder § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG oder für hoheitliche oder ideelle Tätigkeiten verwendet wird. 

Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bewirkt wurden.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten BMF-Schreiben.

Mit dem Aufruf des Videos willigen Sie ein, dass Daten an YouTube übermittelt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Mitgliederangelegenheiten, Klimaschutz
Quelle: Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V.

Verantwortlich:
Gertrud Wimmer, Referentin Mitgliederverwaltung / -service

Fachbereiche

Sozialpolitische Arbeit und fachliche Beratung seiner Mitglieder hat der Paritätische in Fachbereichen organisiert.

In der Region

--- Bitte wählen ---
  • --- Bitte wählen ---
  • Mittelfranken
  • Niederbayern
  • Oberbayern
  • Oberfranken
  • Oberpfalz
  • Schwaben
  • Unterfranken

Bitte wählen Sie Ihren Regierungsbezirk.

Mitglied werden

Der Paritätische ist ein starker Partner für die Soziale Arbeit in Bayern: 800 Organisationen sind Mitglied im Verband.