Fachinformation

26.08.2024 Mitgliederangelegenheiten Personalwesen Recht

Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes in Kraft getreten

Am 25. Juli 2024 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes in Kraft getreten. Mit den gesetzlichen Klarstellungen sollen die in der Praxis aufgetretenen Unsicherheiten bei der Anwendung der Vorschriften über die entgeltbezogene berufliche Entwicklung von Betriebsratsmitgliedern gelöst werden.

Die Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts im notwendigen Umfang zu befreien, um ihr Amt, das ein Ehrenamt ist, ausüben zu können.

Dabei dürfen sie wegen ihrer Tätigkeit gemäß § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) weder benachteiligt noch begünstigt werden. Das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung einschließlich des Arbeitsentgelts. Ergänzend regelt § 37 Abs. 4 BetrVG, dass das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats nicht geringer bemessen werden darf als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer*innen mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.

Durch die mit dem Änderungsgesetz erfolgte Fortschreibung der §§ 37 Abs. 4 und 78 Satz 2 BetrVG soll das Risiko, gegen das betriebsverfassungsrechtliche Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot zu verstoßen, reduziert werden. Neue oder zusätzliche Entgeltansprüche werden damit nicht geschaffen.

Zur  Bestimmung  der  vergleichbaren  Arbeitnehmer*innen wird § 37 Abs. 4 BetrVG dahingehend ergänzt, dass auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes  abzustellen ist, soweit  nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Das gilt sowohl für nicht freigestellte wie für freigestellte Betriebsratsmitglieder.

Arbeitgeber und Betriebsrat können außerdem in einer Betriebsvereinbarung transparent im Voraus ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer*innen regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Den Betriebsparteien steht damit ein Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Vergleichbarkeitsmerkmale und der Vergleichsgruppe zu.

Weiterhin wurde § 78 BetrVG konkretisiert, dass eine Begünstigung oder Benachteiligung  im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vorliegt, wenn das Betriebsratsmitglied in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Damit wird klargestellt, woran sich eine benachteiligungs- und begünstigungsfreie Vergütung von Betriebsratsmitgliedern orientieren kann.

Information zusammengestellt von Dr. Ingo Vollgraf, Paritätischer Gesamtverband, Berlin

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Mitgliederangelegenheiten Personalwesen Recht
Quelle: Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V.

Verantwortlich:
Gertrud Wimmer, Referentin Mitgliederverwaltung / -service

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