Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts
03.03.2017 Fachbereich Frauen / Geschlechterpolitik / LGBTIQ Familie Kinder und Jugend

Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung entschieden, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils und auch gegen den Willen des anderen Elternteils die hälftige, gleichberechtigte Betreuung des Kindes durch beide Eltern (paritätisches Wechselmodell) anordnen kann. Konnten die Eltern sich bisher nicht einigen, wurde eine gleichmäßige Betreuung abgelehnt. Für die Anordnung des Wechselmodells ist aber ein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern erforderlich, es muss also eine Bereitschaft zur Verständigung gegeben sein. Außerdem müssen die Familiengerichte auch das Kind anhören. Das Kindeswohl ist nach wie vor entscheidender Maßstab. Die Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs finden Sie im Anhang.

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Dateien:
Bundesgerichtshof_01.pdf
Fachbereich Frauen / Geschlechterpolitik / LGBTIQ Familie Kinder und Jugend
Quelle: Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V.

Verantwortlich:
Maria Mayer, Referentin Frauen | Geschlechterpolitik | LGBTIQ