Neuer Pflegemindestlohn ab 01. November 2017
30.06.2017 Mitgliederangelegenheiten Personalwesen Pflege

Neuer Pflegemindestlohn ab 01. November 2017

Pflegekommission einigte sich einvernehmlich

Die Pflegekommission hat sich im April 2017 auf eine Empfehlung zur Anhebung des Pflegemindestlohns ab dem 1. November 2017 geeinigt. Am 04. Mai 2017 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Entwurf einer Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche veröffentlicht (Anlage). Der Inhalt der geplanten dritten Verordnung zum Pflegemindestlohn beruht auf einer Empfehlung der dritten Pflegekommission. Der Pflegekommission nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz gehören VertreterInnen der privaten, öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Pflegeeinrichtungen an. Die Arbeitgeber und Arbeitnehmerseite ist paritätisch vertreten. Das Ergebnis der Verhandlungen der Kommission findet sich vollständig in dem anliegenden Entwurf der dritten Verordnung wieder. Die Empfehlung der Kommission wurde einvernehmlich getroffen. Folgende Mindestentgelte werden vorgeschlagen.
Die neuen Mindestentgelte sollen ab dem 01. November 2017 Anwendung finden. Die Verordnung tritt am 30. April 2020 außer Kraft. Abgesehen von der Erhöhung der Mindestentgelte finden sich einige Klarstellungen in der Verordnung:

§ 1 Abs. 4
Hier war bisher geregelt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus den Bereichen, z. B. der Verwaltung, Küche oder hauswirtschaftlichen Versorgung u.a., soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeit in einem nicht unerheblichen Umfang gemeinsam mit Bewohnerinnen und Bewohnern tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden. Zukünftig greift diese Vorschrift ein, wenn dies für mindestens 25 % der vereinbarten Arbeitszeit der Fall ist. Als Beispiele werden genannt: Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte, Assistenzkräfte oder Präsenzkräfte.

§ 2 Abs. 3 Satz 2
Hier wurde die von der Rechtsprechung klargestellte Frage, wie im Falle von Bereitschaftsdiensten zu prüfen ist, ob der Mindestlohn eingehalten wird, aufgenommen. "Die monatlich ausgezahlte Bruttovergütung geteilt durch die geleisteten Arbeitsstunden, einschließlich der Bereitschaftsstunden muss stets mindestens die jeweilige Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz erreichen." Gemeint ist damit die monatlich ausgezahlte Bruttovergütung sowohl für die vertragliche Arbeitszeit als auch alle angeordneten Bereitschaftsstunden. Als Mindestauszahlung je Stunde muss der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz erreicht werden.

§ 2 Abs. 3 Satz 6.
Dort ist die Möglichkeit, zum Zwecke der Entgeltberechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit auf der Grundlage einer kollektivrechtlichen oder einer schriftlichen einzelvertraglichen Regelung mit 25 % als zu vergütende Arbeitszeit zu bewerten, geregelt. Zukünftig wird hier ein Wert von 40 % satt der bisherige 25 % vorgesehen. Darüber hinaus sind Zeiten des Bereitschaftsdienstes, die über 64 Stunden im Kalendermonat hinausgehen, mit dem Pflegemindestentgelt zu vergüten. Bisher waren Zeiten eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit mindestens 15 % als Arbeitszeit zu bewerten.

Ergänzende weitergehende Informationen werden wir zur Verfügung stellen, sobald die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche nach Ablauf der aktuell laufenden Stellungnahmefrist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist. Bitte beachten Sie den beigefügten Link hierzu! Fachinformation erstellt durch den Gesamtverband von: Gertrud Tracke
Personalwesen

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Mitgliederangelegenheiten Personalwesen Pflege
Quelle: Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V.

Verantwortlich:
Gertrud Wimmer, Referentin Mitgliederverwaltung / -service