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Studie zum aktiven und passiven Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen veröffentlicht
23.08.2016 Fachbereich Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Menschen mit Behinderungen Recht
Studie zum aktiven und passiven Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen veröffentlicht
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Abschlussbericht der Studie zum aktiven und passiven Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen veröffentlicht. Gegenstand der Untersuchung sind die Wahlrechtsausschlüsse des § 13 Nr. 2 u. 3 Bundeswahlgesetz (Betreuung in allen Angelegenheiten; Unterbringung nach § 63 StGB).
Von den Ausschlusstatbeständen sind in Deutschland demnach 84.550 Menschen betroffen. Davon entfallen rund 4% (3.330) auf § 13 Nr. 3 BWahlG und ca. 96% auf § 13 Nr. 2 BWahlG. Bezüglich § 13 Nr. 2 BWahlG konstatiert die Studie erhebliche Differenzen in der regionalen Verteilung: kommen in Bremen auf 100.000 volljährige Bürgerinnen und Bürger 7,8 Wahlrechtsausschlüsse sind es in Nordrhein-Westfalen 165,6 und in Bayern gar 203,8.
Die Studie entwirft im Ergebnis vier Handlungsoptionen:
- die vollständige Streichung des § 13 Nr. 2 BWahlG,
- eine eigenständige Prüfung der Entscheidungsfähigkeit in Wahlangelegenheiten,
- die Integration der Prüfung der wahlspezifischen Entscheidungsfähigkeit in das betreuungsrechtliche Verfahren und
- die Änderung der gerichtlichen Mitteilungspflicht an das Wählerverzeichnis gem. § 309 Abs. 1 FamFG in eine Ermessensentscheidung.
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Fachbereich Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Menschen mit Behinderungen Recht
Quelle: Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V.
Verantwortlich:
Klaus Lerch, Referent Teilhabe von Menschen mit Behinderungen