Bekämpfung von Kinderehen
03.03.2017 Fachbereich Migration Fachbereich Frauen / Geschlechterpolitik / LGBTIQ Migration und Flucht Frauen und Mädchen

Bekämpfung von Kinderehen

Gesetzesentwurf und Paritätische Positionierung

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat einen „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen“ vorgelegt. Im Kern geht es dabei um Folgendes:
  • Die Möglichkeit, bereits im Alter von 16 Jahren eine Ehe zu schließen, wird abgeschafft (Aufhebung von § 1303 Absatz 2-4  BGB)
  • Künftig können in Deutschland nur noch Volljährige eine Ehe miteinander eingehen. Das Ehemündigkeitsalter wird auf 18 Jahre festgelegt.
  • Ehen, bei denen einer der Partner unter 16 Jahre alt ist, sind generell unwirksam (Nichtehe)
  • Eine Ehe, bei der ein Ehepartner das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte, nicht aber das 18. Lebensjahr, ist aufhebbar.
  • Die Aufhebung einer solchen Ehe soll die Regel werden.
  • Das Aufhebungsverfahren ist unabhängig davon einzuleiten, ob der/die Minderjährige mit seinen/ihren Eltern nach Deutschland einreist.
  • Es wird eine Härteklausel aufgenommen (§ 1315 Abs. 1 BGB), die aber sehr hochschwellig gefasst ist und nur den Fall vorsieht, dass  „aufgrund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint“.
  • Der Entwurf soll verhindern, „dass Minderjährige infolge der Unwirksamkeit oder der Aufhebung ihrer Ehe Nachteile im Hinblick auf ihr Aufenthaltsrecht haben. (Artikel 4 und 5 des Entwurfs)
  • Artikel 9 sieht eine Änderung des SGB VIII vor. Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 soll folgender Satz eingefügt werden: „Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist.“
Der Paritätische hatte eine Positionierung zum Thema Kinderehen verabschiedet, die ebenfalls fordert, Ehen unter Beteiligung noch nicht 16-jähriger ausnahmslos als Nichtehen zu betrachten und generell das Ehemündigkeitsalter auf die Volljährigkeit zu beziehen. Allerdings wurde gefordert, "Bei Entscheidungen des Familiengerichts über die Aufhebung der Ehemündigkeit sollte das Kindeswohl ausschlaggebendes Kriterium sein. Für bereits geschlossene Ehen sollte eine Ermittlung des Kindeswohls im Einzelfall für Minderjährige ab 16 Jahren verpflichtend sein. Je jünger ein Kind ist, desto höher fallen selbstverständlich Aspekte der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung oder der Schutz vor gesundheitlichen Schäden ins Gewicht." - eine Forderung mit anderer Optik als vorgesehene Härteklausel in § 1315 I BGB.

Im Anhang finden Sie den Gesetzesentwurf sowie die Paritätische Positionierung zum Thema Kinderehen. Der Verbandsrat hat entschieden, dass eine absolute Grenze der Anerkennungsmöglichkeit bei Ehen unter 16 Jahren liegen soll.

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Dateien:
Anlage_Gesetzentwurf_01.pdf
2016_12_09_Stellungnahme__final_nVR_01.pdf
Fachbereich Migration Fachbereich Frauen / Geschlechterpolitik / LGBTIQ Migration und Flucht Frauen und Mädchen
Quelle: Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V.

Verantwortlich:
Maria Mayer, Referentin Frauen | Geschlechterpolitik | LGBTIQ