Fachinformation

03.11.2017 Mitgliederangelegenheiten Recht

Information Recht und Urteile: Elektronisches Transparenzregister eingeführt

Meldung auch für gemeinnützige Kapitalgesellschaften und Stiftungen notwendig

Am 26.06.2017 ist die Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) in Kraft getreten, durch das u.a. das sog. Transparenzregister eingerichtet wird. Das Transparenzregister soll die Personalien aller natürlichen Personen enthalten, die hinter Kapital- und Personengesellschaften, Stiftungen und trust-ähnlichen Strukturen stehen. Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die erforderlichen Angaben müssen bis zum 01.10.2017 dem Transparenzregister mitgeteilt werden. Ein Einsichtnahmerecht in das Transparenzregister haben ab dem 27.12.2017 neben Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden auch Personen mit einem berechtigtem Interesse. Verstöße gegen die nicht erfolgte Eintragung können ein Bußgeld nach sich ziehen. Zusammengefasst  von Erika Koglin, Paritätischer Gesamtverband

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Mitgliederangelegenheiten Recht
Quelle: Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V.

Verantwortlich:
Gertrud Wimmer, Referentin Mitgliederverwaltung / -service

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