Kabinettsentwurf zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe

13.08.2026

Die Bundesregierung hat am 12. August 2026 den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) beschlossen. Damit beginnt das parlamentarische Verfahren zu einer Reform, die das SGB VIII zwar in wesentlichen Punkten verändert, eine inklusive Ausrichtung wird aber weitestgehend gestoppt.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Infrastrukturelle Bildungsassistenz: Schulbegleitung und Kita-Assistenz für Kinder mit (drohender) seelischer Behinderung sollen künftig vorrangig als gemeinsam mit den Bildungsbehörden geplante gruppenbezogene Angebote erbracht werden. Der individuelle Anspruch auf Einzelfallhilfe bleibt subsidiär bestehen. Entsprechende Leistungen der „Schulbegleitung“ und „Kita-Assistenz“ nach dem SGB IX sind davon nicht erfasst.
  • Vorrang von Infrastruktur-, Regel- und Jugendsozialarbeitsangeboten: Allgemeine Förderung, Beratung, Kindertagesbetreuung sowie Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII erhalten Vorrang vor Hilfen zur Erziehung, sofern sie den Bedarf gleichermaßen oder besser decken.
  • Eingliederungshilfe: Die „Große Lösung“ kommt nicht. Stattdessen gibt es eine bis Ende 2032 befristete Experimentierklausel (§ 10c SGB VIII-E) zur Erprobung der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe. Der Verfahrenslotse wird entfristet.
  • Pflegekinderschutz: Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegefamilie wird verbindlicher; der Zuständigkeitswechsel wird daran geknüpft.
  • Personalanforderungen: Personelle Vorgaben in Betriebserlaubnis, Leistungsvereinbarungen und Personalbemessung werden stärker aufgabenspezifisch ausgestaltet.
  • Unbegleitete ausländische Minderjährige: Vereinfachte Altersfeststellung, veränderte Fristen und Kostenerstattung; Klagen gegen Ablehnung/Beendigung der Inobhutnahme haben keine aufschiebende Wirkung mehr.
  • Jugendschutzgesetz: Das sogenannte „Begleitete Trinken“ für 14- und 15-Jährige wird abgeschafft.

Mehrstufige Einführung des Gesetzes

Das Gesetz tritt gestuft in Kraft: Ein Teil tritt bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2, infrastrukturelle Bildungsassistenz nach § 80a, neue §§ 35a–35c zur Eingliederungshilfe, Vorrang von Infrastruktur-/Regelangeboten und Jugendsozialarbeit sowie die Experimentierklausel § 10c, tritt zum 1. Januar 2028 in Kraft.

Eine zweite Reformstufe mit weitergehenden Regelungen u.a. zu Finanzierung, Steuerung, Jugendhilfeplanung, Kostenheranziehung und Schnittstellen zu anderen Hilfesystemen soll später folgen.

Die Reform verlagert die Ansprüche von Einzelfallhilfen hin zu infrastrukturellen und regulären Angeboten. Für Kitas, Schulen, Träger der Jugendsozialarbeit sowie Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe (vor allem im Bereich der Schul- und Individualbegleitung) ergeben sich veränderte Rahmenbedingungen, insbesondere bei Planung, Kooperation mit den Jugendämtern und Personalanforderungen.

Den vollständigen Kabinettsentwurf finden Sie als PDF unten verlinkt.

 

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Dateien:
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe
Familie, Kinder und Jugend