Paragraph 219a

Aufhebung jetzt!

Aufhebung §219a

Die geplante Abschaffung des § 219a StGB ist ein frauenpolitisch wichtiges Zeichen der Ampel! Der Paritätische fordert seit 2018 die Aufhebung des Paragraphen.

Zur Paritätischen Forderung nach Aufhebung von § 219a StGB

Alternativtext zur Animation

Der Paritätische setzt sich seit 2018 dafür ein, dass § 219a aufgehoben wird.

§ 219a verbietet „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“.

Wer gegen den Paragraphen verstößt, macht sich strafbar.

§ 219a untersagt Ärzt*innen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, Schwangere über den Abbruch und seine Durchführung im Vorfeld zu informieren. So kann zum Beispiel eine Information auf der Internetseite der Praxis zu einer Strafanzeige führen.

§ 219a macht es Schwangeren schwer, sich selbstbestimmt, umfassend und niedrigschwellig zum Schwangerschaftsabbruch zu informieren.

Wir finden:

Informationen darüber, wie, wo und durch wen straflose Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, sind keine Werbung.

Schwangere haben ein Recht auf Information und freie Ärzt*innenwahl.

Ärzt*innen muss erlaubt sein, Schwangere medizinisch über den Schwangerschaftsabbruch aufzuklären, vor und während der Beratung.